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Pssst! Darüber muss eine ZFA Schweigen bewahren

Schweigepflicht ZFA

Pssst! Darüber muss eine ZFA Schweigen bewahren

© pixelio

“Ups, das ist mir so rausgerutscht!” Ein nettes Gespräch unter Kollegen in der Kaffeeküche, ein Abend mit Freunden in der Bar: Manchmal erzählt mal im Verlauf des Gespräches Dinge, die man eigentlich lieber für sich behalten hätte.

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Doch wie sieht das bei Gesprächen über Patienten aus? “Herr Müller war heute schon wieder so unfreundlich. Wenn ich solche Zähne hätte, wäre ich nicht so vorlaut!” Das kennen viele: Anstregende Behandlung, danach erstmal Frust ablassen bei den Kollegen. Zahnärzte müssen Stillschweigen bewahren, wenn es um Informationen zu Patienten geht, das weiß jeder. Doch wie sieht das beim Fachpersonal aus?

ZFAs unterliegen Schweigepflicht

Auch das macht sich laut Strafgesetzbuch strafbar, falls es außerhalb der Behandlungsräume Informationen preisgibt. So steht beispielsweise in der Berufsordnung der Zahnmedizinischen Fachangestellten des Verbands medizinischer Fachberufe e. V.:

“Zahnmedizinische Fachangestellte unterliegen laut Strafgesetzbuch gemäß § 203 der Schweigepflicht. Sie haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Zahnmedizinische Fachangestellte anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen, auch gegenüber den Angehörigen geschäftsfähiger Patient(inn)en und über den Tod des Patienten bzw. der Patientin hinaus.”

Doch was unterliegt eigentlich der Schweigepflicht? Darunter fallen laut zm Informationen zu folgenden Themen:

• Gesundheitsdaten

• Art der Krankheit

• Verlauf

• (Familien-)Anamnese

• Therapie und Prognose

• körperliche und geistige Feststellung

• Patientendaten (analog und digital)

• Untersuchungsmaterial/-ergebnisse

• persönliches Umfeld (ohne Bezug zur Krankheit)

• persönliche Informationen

• familiäre Informationen

• berufliche Informationen

• wirtschaftliche Informationen

• finanzielle Informationen



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